2a. Abschnitt
Information zum lebensbegleitenden Lernen
§ 12aParagraph 12 a,
Informationspflicht
Das Land hat die Öffentlichkeit über die zur Umsetzung der Strategie für das lebensbegleitende Lernen gesetzten Maßnahmen, insbesondere über Fördermaßnahmen zu unterrichten und in angemessenem Umfang Information, Orientierung und Beratung anzubieten.