Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 19l, Fassung vom 21.12.2012

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 19l

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19l

Inkrafttretensdatum

30.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

K-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 19 l,

Geodateninfrastruktur-Koordinierungsstelle

  1. Absatz einsBeim Amt der Kärntner Landesregierung ist eine Koordinierungsstelle mit der Bezeichnung Geodateninfrastruktur-Koordinierungsstelle Kärnten (GDI-Koordinierungsstelle) einzurichten. Die Geschäftsstelle der GDI-Koordinierungsstelle ist bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung zuständigen Abteilung einzurichten. GDI-Koordinierungsstelle hat die in Absatz 2, genannten Aufgaben wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Die GDI-Koordinierungsstelle hat:
    1. Litera a
      Beiträge von öffentlichen Geodatenstellen (Paragraph 19 c, Litera j,) und Dritten im Sinne des Paragraph 19 b, Absatz eins, Litera d, Ziffer 2,, von Nutzern der Geodateninfrastruktur sowie von sonstigen interessierten Stellen und Personen betreffend die
      1. Ziffer eins
        Beschreibung der nach diesem Abschnitt relevanten Geodatensätze und Geodatendienste und des diesbezüglichen Nutzerbedarfs,
      2. Ziffer 2
        bestehenden Verfahrensweisen und
      3. Ziffer 3
        Rückmeldungen über die Umsetzung dieses Abschnittes

zu koordinieren;

  1. Litera b
    die Landesregierung über alle Angelegenheiten der im Wirkungsbereich des Landes Kärnten eingerichteten Geodateninfrastruktur, insbesondere über die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG in Kärnten, zu beraten;
  2. Litera c
    die Öffentlichkeit, öffentliche Geodatenstellen (Paragraph 19 c, Litera j,), Dritte im Sinne des Paragraph 19 b, Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, sowie sonstige interessierte Stellen und Personen über die nach diesem Abschnitt bestehenden Verfahrensweisen, Rechte und Pflichten zu informieren;
  3. Litera d
    die nationale Anlaufstelle und die nationale Koordinierungsstelle nach Paragraph 12, des Geodateninfrastrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2010,, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
  4. Litera e
    Empfehlungen über die Einrichtung der Geodateninfrastruktur an die in Litera a, genannten Stellen oder Personen abzugeben;
  5. Litera f
    nach Maßgabe des Paragraph 19 m, Vorschläge und Empfehlungen für Berichte zur Erfüllung der nach Artikel 21, der Richtlinie 2007/2/EG der Landesregierung obliegenden Berichtspflichten zu erstellen.
  1. Absatz 3Der GDI-Koordinierungsstelle gehören als Mitglieder jedenfalls an:
    1. Litera a
      je ein Vertreter jeder Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, in deren Wirkungsbereich Geodatensätze oder Geodatendienste nach Paragraph 19 b, Absatz eins bis 6 erstellt, betrieben oder für diese bereitgehalten werden, sofern dies nicht in einem zu vernachlässigendem Umfang geschieht;
    2. Litera b
      zwei Vertreter von Kärntner Gemeinden, wobei die Bestellung jeweils eines Vertreters auf Grund eines Vorschlages des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Kärnten, sowie des Kärntner Gemeindebundes zu erfolgen hat.
  2. Absatz 4Die für die Koordination des Kärntner Geografischen Informationssystems KAGIS und die für Geschäftsstelle der GDI-Koordinierungsstelle zuständigen Abteilungen des Amtes der Kärntner Landesregierung können jeweils einen weiteren Vertreter in die Koordinierungsstelle entsenden.
  3. Absatz 5Für jedes Mitglied der GDI-Koordinierungsstelle ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen.
  4. Absatz 6Den Sitzungen der GDI-Koordinierungsstelle können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
  5. Absatz 7In Angelegenheiten, die sich nur auf die innerhalb des Amtes der Kärntner Landesregierung bestehende oder aufzubauende Geodateninfrastruktur sowie auf die Koordination in diesen Angelegenheiten beziehen, besitzen nur die in Absatz 3, Litera a und Absatz 4, genannten Mitglieder der GDI-Koordinierungsstelle das Stimmrecht. In allen anderen Angelegenheiten kommt allen in Absatz 3 und Absatz 4, genannten Mitgliedern das Stimmrecht zu.
  6. Absatz 8Für Beratungen und Beschlussfassungen der GDI-Koordinierungsstelle ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. In Angelegenheiten nach Absatz 6, erster Satz ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der in Absatz 3, Litera a und Absatz 4, genannten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden; eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  7. Absatz 9Die GDI-Koordinierungsstelle hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2014

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40005853