Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 19j, Fassung vom 21.12.2012

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 19j

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005 aufgehoben durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19j

Inkrafttretensdatum

30.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

K-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 19 j,

Nutzung von Geodatensätzen und
Geodatendiensten durch ausländische
öffentliche Stellen

  1. Absatz einsDer Paragraph 19 i, gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch nachfolgende Stellen, sofern diese Nutzung zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist:
    1. Litera a
      Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft;
    2. Litera b
      öffentliche Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, Litera a und b der Richtlinie 2007/2/EG anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und gleichzustellender Staaten;
    3. Litera c
      sonstige Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, und bei denen die Europäische Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind.
  2. Absatz 2Für Geodatensätze und Geodatendienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.
  3. Absatz 3Die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch Stellen nach Absatz eins, kann – über Paragraph 19 i, Absatz 4, hinaus – an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 17, Absatz 8, der Richtlinie 2007/2/EG zu gestalten. Die Nutzung durch Einrichtungen nach Absatz eins, Litera c, ist nur auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40005851