(1)Absatz einsDer § 19i gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch nachfolgende Stellen, sofern diese Nutzung zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist:Der Paragraph 19 i, gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch nachfolgende Stellen, sofern diese Nutzung zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist:
Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft;
öffentliche Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der Richtlinie 2007/2/EG anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und gleichzustellender Staaten;öffentliche Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, Litera a und b der Richtlinie 2007/2/EG anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und gleichzustellender Staaten;
sonstige Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, und bei denen die Europäische Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind.