Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 19, tagesaktuelle Fassung

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 19

Kurztitel

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 112/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

23.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 19,
Rechtsschutz

  1. Absatz einsWurde einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokumentes nicht oder nur teilweise entsprochen oder ist die öffentliche Stelle mit der Erledigung des Antrages säumig, ist auf Verlangen des Antragstragstellers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides kann – außer in den Fällen der Säumnis der öffentlichen Stelle – binnen vier Wochen ab Zugang der Mitteilung, dass dem Begehren nicht oder nur teilweise entsprochen wird oder die Bereitstellung des Dokuments vom Abschluss einer Lizenz abhängig gemacht wird, gestellt werden.
  2. Absatz 2Wurde dem Antragsteller ein endgültiges Lizenzangebot unterbreitet, ist auf sein Verlangen mit Bescheid festzustellen, ob einzelne Bestimmungen des Lizenzangebotes diesem Abschnitt entsprechen. Wird festgestellt, dass Bestimmungen des Lizenzangebotes diesem Abschnitt nicht entsprechen, hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller neuerlich ein endgültiges Lizenzangebot zu unterbreiten, welches diese Entscheidung berücksichtigt; hierbei gelten die in Paragraph 15 d, Absatz 4, festgelegten Fristen sinngemäß.
  3. Absatz 3Bescheide im Sinne des Absatz eins und 2 sind spätestens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen eines Verlangens auf Bescheiderlassung zu erlassen. Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des Absatz eins und 2 ist die jeweilige öffentliche Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind Anträge auf Erlassung eines Bescheides im Sinne des Absatz eins und 2 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht der die für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die öffentliche Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten.

Im RIS seit

12.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40016160