Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG § 30a, Fassung vom 16.09.2020

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG § 30a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2004 aufgehoben durch LGBl.Nr. 70/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 30a

Inkrafttretensdatum

16.04.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

K-ADG

Index

07 Verwaltungsverfahren

Text

Paragraph 30 a, <, b, r, /, >, B, a, r, r, i, e, r, e, f, r, e, i, e, r, Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

  1. Absatz einsWebsites und mobile Anwendungen des Landes Kärnten, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Absatz 2, zu entsprechen.
  2. Absatz 2Websites und mobile Anwendungen gemäß Absatz eins, sind für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderung, barrierefrei zugänglich zu machen, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Als barrierefrei in diesem Sinne gelten Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, soweit sie den in Artikel 6, der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen angeführten Normen oder technischen Spezifikationen entsprechen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 erforderlich ist.
  3. Absatz 3Von der Verpflichtung nach Absatz eins und Absatz 2, sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
    3. Ziffer 3
      live übertragene zeitbasierte Medien;
    4. Ziffer 4
      Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
    5. Ziffer 5
      Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht dessen Kontrolle unterliegen;
    6. Ziffer 6
      Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund
      1. Litera a
        der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit entweder der Erhaltung des betreffenden Gegenstands oder der Authentizität der Reproduktion (z. B. Kontrast)
        oder
      2. Litera b
        der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte;
    7. Ziffer 7
      Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;
    8. Ziffer 8
      Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;
    9. Ziffer 9
      Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Absatz 2, zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen;
    10. Ziffer 10
      Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf die wesentlichen Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.
  4. Absatz 4Die im Absatz eins, genannten Rechtsträger haben auf ihrer Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Artikel 7, der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden. Die Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Absatz 3, von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Absatz 2, entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Artikel 8, Absatz 2 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Anforderungen zu erfolgen. Die Landesregierung kann geeignete Personen oder geeignete Stellen mit der Überwachung und Berichterstattung beauftragen.
  6. Absatz 6Beschwerden betreffend die Verletzung der Absatz 2 und 3 Ziffer 9, sowie Absatz 4, sind von der Antidiskriminierungsstelle entgegenzunehmen und zu prüfen.

Im RIS seit

23.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021

Gesetzesnummer

20000175

Dokumentnummer

LKT40012910