Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Schulgesetz - K-SchG § 60, Fassung vom 17.07.2014

Kärntner Schulgesetz - K-SchG § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 58/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 82/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

10.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

K-SchG

Index

51 Schulen

Text

11. Abschnitt
Kosten

Paragraph 60,

Kostenträger

  1. Absatz einsDie gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.
  2. Absatz 2Die Schulleiter haben dem gesetzlichen Schulerhalter bis 15. Oktober jedes Jahres die Erfordernisse für die Erhaltung der Schule im nächsten Haushaltsjahr samt Erläuterungen bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Gesetzesnummer

20000025

Dokumentnummer

LKT40001919