in Teilen eines Fischereirevieres, die als Aufzuchtgewässer festgelegt sind, den Fischfang ausübt oder dort nach § 21 Abs. 2 unzulässige fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt;in Teilen eines Fischereirevieres, die als Aufzuchtgewässer festgelegt sind, den Fischfang ausübt oder dort nach Paragraph 21, Absatz 2, unzulässige fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt;