Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Fischereigesetz-K-FG § 63, tagesaktuelle Fassung

Kärntner Fischereigesetz-K-FG § 63

Kurztitel

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 79/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

23.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-FG

Index

76 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 63,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Litera a
      ein zugewiesenes Fischgewässer nicht nachhaltig bewirtschaftet (Paragraph 9, Absatz 4,);
    2. Litera b
      die zur Führung des Fischereikatasters erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig macht (Paragraph 11, Absatz 2,);
    3. Litera c
      die Fischerei ausübt, ohne die Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz eins, zu erfüllen;
    4. Litera d
      entgegen den Verpflichtungen nach den Paragraphen 12, Absatz 2 und 14 Absatz eins, keinen Fischereiverwalter bestellt oder entgegen Paragraph 12, Absatz 3, die Abberufung unterlässt;
    5. Litera e
      einen Fischereiverwalter bestellt oder abberuft, ohne die Bestellung oder Abberufung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen;
    6. Litera f
      die Anzeige eines Fischereipachtvertrages an die Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 15, Absatz 3, unterläßt;
    7. Litera g
      die Anzeige eines Unterpachtvertrages an die Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 18, Absatz 2, unterläßt;
    8. Litera h
      der Verpflichtung zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischereirevieres nach Paragraph 20, Absatz eins, nicht nachkommt;
    9. Litera i
      Vorschreibungen nach den Paragraphen 20, Absatz 3 und Absatz 4,, 22 Absatz eins und Absatz 4, oder 24 Absatz eins, nicht nachkommt;
    10. Litera j
      in Teilen eines Fischereirevieres, die als Aufzuchtgewässer festgelegt sind, den Fischfang ausübt oder dort nach Paragraph 21, Absatz 2, unzulässige fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt;
    11. Litera k
      nicht standortgerechte Wassertiere in einem Fischgewässer ohne Bewilligung nach Paragraph 23, Absatz 2, aussetzt;
    12. Litera l
      den Fischfang ausübt, ohne Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder einer gültigen Fischergastkarte zu sein (Paragraph 25,);
    13. Litera m
      als Fischereiausübungsberechtigter Fischergastkarten an Fischergäste weitergibt, bei denen ein Verweigerungsgrund nach Paragraph 27, Litera a, oder Litera b, vorliegt (Paragraph 30,);
    14. Litera n
      als Fischereiausübungsberechtigter die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges an Personen erteilt, die nicht Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder einer gültigen Fischergastkarte sind (Paragraph 32, Absatz eins,);
    15. Litera o
      Wassertiere während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßnahmen fängt (Paragraph 34, Absatz 2,), ohne Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach 34 Absatz 3, zu sein;
    16. Litera p
      den Fischfang nicht sachgemäß oder nicht weidgerecht ausübt oder ein unzulässiges Wettfischen veranstaltet (Paragraph 35,);
      1. Sub-Litera, q, u
        als nach Paragraph 37, Absatz eins, Verpflichteter nicht für die regelmäßige, dauernde und ausreichende Ausübung der Fischereiaufsicht sorgt (Paragraph 37,);
    17. Litera r
      als nach Paragraph 37, Absatz eins, Verpflichteter ein Fischereiaufsichtsorgan bestellt, ohne rechtzeitig die Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 39, Absatz 2, zu beantragen;
    18. Litera s
      als Fischereiausübungsberechtigter zur Fernhaltung oder Vertreibung von freilebenden Tieren von einem Fischgewässer Schußwaffen, Spreng- oder Giftstoffe oder Fangvorrichtungen verwendet (Paragraph 47, Absatz eins,);
    19. Litera t
      ohne Genehmigung der Landesregierung Besatzmaßnahmen mit fangfähigen Fischen durchführt, Besatzmaßnahmen mit Fischen, die nicht von standortgerechten Arten und Populationen desselben Einzugsgebietes stammen, durchführt, oder den Fischbesatz entgegen den Bedingungen der Genehmigung durchführt;
    20. Litera u
      gegen die Bewilligungspflicht des Paragraph 2, Absatz 4, oder gegen Auflagen im Zusammenhang mit der Bewilligung verstößt;
    21. Litera v
      für die Dauer des Entzuges der Jahresfischerkarte eine Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte erwirbt;
    22. Litera w
      die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 3, verletzt.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Litera a
      die Anzeige des Erwerbes von Fischereirechten an die Bezirksverwaltungsbehörde und an den Fischereirevierverband unterläßt (Paragraph 10,);
    2. Litera b
      die ausreichende Kennzeichnung von Aufzuchtgewässern unterläßt (Paragraph 21, Absatz 3,);
    3. Litera c
      die rechtzeitige Mitteilung von Besatzmaßnahmen an den Landesfischereiinspektor oder an den Fischereirevierverband unterläßt oder Besatzmaterial aus Fischzuchtbetrieben verwendet, die keiner regelmäßigen veterinärhygienischen und veterinärfachlichen Aufsicht unterliegen (Paragraph 22, Absatz 2,);
    4. Litera d
      bei der Ausübung des Fischfanges die Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) und gegebenenfalls den Fischereierlaubnisschein nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorweist oder nicht aushändigt (Paragraph 25, Absatz 3,);
    5. Litera e
      eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer Unterweisung nach den Paragraphen 26, Absatz 8 und 40 Absatz 4, ausstellt, ohne eine solche Unterweisung ordnungsgemäß durchgeführt zu haben;
    6. Litera f
      bei der Ausübung des Fischfanges während der Schonzeit oder beim Fangen von Wassertieren mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen eine Bewilligung nach Paragraph 34, Absatz 3, nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorweist (Paragraph 34, Absatz 4,);
    7. Litera g
      Vorkehrungen anbringt, die nach Überflutungen beim Ablaufen des Wassers die Rückkehr der Wassertiere in das Gewässer behindern (Paragraph 45, Absatz 2, letzter Satz);
    8. Litera h
      vor der Trockenlegung von Fischgewässern und vor sonstigen erheblichen Änderungen des Wasserstandes durch technische Maßnahmen die Verständigung des Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierverbandes unterlässt oder bei ungeplanten, störfallbedingten Änderungen des Wasserstandes die Verständigung des Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierverbandes trotz Kenntnis davon unterlässt (Paragraph 46, Absatz eins,);
    9. Litera i
      die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Revierbeitrag erforderlichen Angaben dem Fischereirevierausschuß nicht rechtzeitig oder unvollständig übermittelt (Paragraph 52, Absatz 3,);
    10. Litera j
      verbotene Fanggeräte, Fangmittel oder Fangvorrichtungen iSd Paragraph 33 a, unbefugt mit sich führt oder deren Mitführen durch Angehörige oder Angestellte duldet.
  3. Absatz 3Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Litera a
      in den Fällen des Absatz eins, mit Geldstrafe bis zu 4000 Euro,
    2. Litera b
      in den Fällen des Absatz 2, mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, zu bestrafen.
  4. Absatz 4Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe nicht festzusetzen.
  5. Absatz 5Im Straferkenntnis darf bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn durch die Verwaltungsübertretung ein erheblicher fischereiwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, auch auf die Entziehung der Jahresfischerkarte bis zur Höchstdauer von drei Jahren erkannt werden.
  6. Absatz 6Der Versuch ist strafbar.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in Kärnten – Verbote und Strafen

Im RIS seit

22.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022

Gesetzesnummer

20000023

Dokumentnummer

LKT40016982

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2000/62/P63/LKT40016982