(5)Absatz 5,Wenn eine Person, die nach Abs. 4 festgenommen werden darf, sich der Festnahme durch Flucht entzieht, ist das Fischereiaufsichtsorgan berechtigt, sie auch über das Fischereirevier hinaus, für das es bestellt ist, zu verfolgen und außerhalb desselben, jedoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, festzunehmen.Wenn eine Person, die nach Absatz 4, festgenommen werden darf, sich der Festnahme durch Flucht entzieht, ist das Fischereiaufsichtsorgan berechtigt, sie auch über das Fischereirevier hinaus, für das es bestellt ist, zu verfolgen und außerhalb desselben, jedoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, festzunehmen.