Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Fischereigesetz-K-FG § 34, tagesaktuelle Fassung

Kärntner Fischereigesetz-K-FG § 34

Kurztitel

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 62/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-FG

Index

76 Jagd und Fischerei

Text

5. Abschnitt

Fischereipolizeiliche Vorschriften

Paragraph 34,

Schonzeiten und Mindestfangmaße

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat zur Sicherung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren (Paragraph eins,) unter Bedachtnahme auf deren Laichperioden mit Verordnung Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) festzulegen.

  1. Absatz 2Wassertiere dürfen während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen nicht gefangen werden. Werden Wassertiere während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen gefangen, sind sie umgehend mit der erforderlichen Vorsicht in das Wasser zurückzusetzen; werden solche Wassertiere beim Fang derart verletzt, daß ein Weiterleben nicht erwartet werden kann, sind sie artgerecht zu töten.

  1. Absatz 3Die Landesregierung darf auf Antrag mit Bescheid für wissenschaftliche und für fischereiwirtschaftliche Zwecke nach Anhörung des Landesfischereiinspektors Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2, erster Satz bewilligen. Die Bewilligung darf nur befristet und unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren in dem jeweiligen Fischereirevier erforderlich ist.

  1. Absatz 4Die Bewilligung nach Absatz 3, ist bei der Ausübung des Fischfanges mitzuführen und den Fischereiaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Gesetzesnummer

20000023

Dokumentnummer

LKT40001761