(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung, die Fischereirevierverbände, die Fischereiaufsichtsorgane, die Fischereiausübungsberechtigten und die Ausgabestellen für Fischergastkarten sind ermächtigt, die zur Vollziehung der in diesem Gesetz normierten Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.