Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Fischereigesetz-K-FG § 64, Fassung vom 12.03.2026

Kärntner Fischereigesetz-K-FG § 64

Kurztitel

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

21.11.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-FG

Index

76 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 64

Verfall

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

  1. Ziffer eins
    nicht weidgerechte Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel, mit denen eine strafbare Handlung nach diesem Gesetz begangen worden ist,
  2. Ziffer 2
    bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 63, Absatz eins, Litera u, nicht heimische oder gebietsfremde Arten für verfallen zu erklären.

Solche Gegenstände und Arten sind auch dann für verfallen zu erklären, wenn sie nicht im Eigentum des Täters stehen, sondern diesem von einem Dritten überlassen worden sind, oder ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

Im RIS seit

16.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019

Gesetzesnummer

20000023

Dokumentnummer

LKT40012304