die das 7. Lebensjahr vollendet, aber das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person iSd. § 25 Abs. 2 den Fischfang ausüben, oderdie das 7. Lebensjahr vollendet, aber das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person iSd. Paragraph 25, Absatz 2, den Fischfang ausüben, oder