Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Fischereigesetz-K-FG § 32, Fassung vom 21.01.2026

Kärntner Fischereigesetz-K-FG § 32

Kurztitel

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

14.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-FG

Index

76 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 32,

Erlaubnisschein für den Fischfang

  1. Absatz einsDer Fischereiausübungsberechtigte darf die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges in einem Fischereirevier nur schriftlich und nur Personen,
    1. Litera a
      die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte (Paragraph 26,) oder einer gültigen Fischergastkarte (Paragraph 30,) sind, oder
    2. Litera b
      die das 7. Lebensjahr vollendet, aber das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person iSd. Paragraph 25, Absatz 2, den Fischfang ausüben, oder
    3. Litera c
      die aufgrund einer Behinderung die fachliche Eignung für die Ausübung des Fischfanges nicht aufweisen und die in Begleitung einer voll handlungsfähigen Person iSd. Paragraph 25, Absatz 2 b, den Fischfang ausüben,

    erteilen

  2. Absatz 2Der Fischereierlaubnisschein hat das Fischereirevier, auf das sich die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges bezieht, und den Zeitraum zu bezeichnen, für den die Erlaubnis erteilt wird, sowie den Namen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers zu enthalten.

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2017

Gesetzesnummer

20000023

Dokumentnummer

LKT40011425