Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Fischereigesetz-K-FG § 35a, Fassung vom 07.11.2025

Kärntner Fischereigesetz-K-FG § 35a

Kurztitel

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 2/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 35a

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-FG

Index

76 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 35 a,

Aufsichtsorgane zur Kontrolle des Kormorans

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereirevierausschusses und mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten für einzelne Fischereireviere, die zur Gänze oder überwiegend in ihrem Sprengel gelegen sind, mit schriftlichem Bescheid ein Aufsichtsorgan zu bestellen, wenn
    1. Litera a
      dies zur Abwendung erheblicher Schäden an den heimischen Fischbeständen und zum Schutz der heimischen Fischbestände in diesen Fischereirevieren erforderlich ist, und
    2. Litera b
      die Vertreibung des Kormorans mit akustischen und optischen Hilfsmitteln, die nicht nach Anhang römisch IV der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG), ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S.1 (Vogelschutzrichtlinie), verboten sind, zur Abwendung erheblicher Schäden an den heimischen Fischbeständen und zum Schutz der heimischen Fischbestände in diesen Fischereirevieren nicht ausreichend ist.
  2. Absatz 2Das Aufsichtsorgan ist befugt,
    1. Litera a
      den Kormoran mit optischen und akustischen Hilfsmitteln, die nicht nach Anhang römisch IV der Vogelschutzrichtlinie verboten sind, zu vertreiben, und
    2. Litera b
      den Kormoran bis insgesamt höchstens 30 % des landesweiten Gesamtbestandes in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März jeden Jahres durch Abschuss zu erlegen.
  3. Absatz 3Jeder Abschuss ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zum Zweck der Überwachung und wissenschaftlichen Begleitung binnen einer Woche zu melden. Die Landesregierung hat eine jährliche Kontrolle über die Bestandsentwicklung der Kormorane durchzuführen. Die für die Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind den Bezirksverwaltungsbehörden bis 1. Oktober jeden Jahres von der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat den Abschuss weiterer Kormorane zu untersagen, wenn die in Absatz 2, Litera b, festgelegte Höchstzahl erschöpft ist.
  4. Absatz 4Nicht erlaubt ist der Abschuss
    1. Litera a
      in den nach der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG), ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S.1, ausgewiesenen Europaschutzgebieten (Artikel 4, Absatz eins, vierter Satz der Richtlinie, Paragraph 24 a, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79),
    2. Litera b
      in den Naturschutzgebieten (Paragraph 23, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79),
    3. Litera c
      im Nationalpark Nockberge, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1986,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 1991,, und im Nationalpark Hohe Tauern, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1986, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2012,,
    4. Litera d
      an bekannten Kormoranschlafplätzen im Umkreis von 250 Metern.

    Abweichend von Litera a und Litera b, ist der Abschuss im Europaschutzgebiet „Obere Drau“, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2011,, im Europaschutzgebiet „Görtschacher Moos - Obermoos im Gailtal“, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2011,, im Naturschutzgebiet „Hallegger Teiche“, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1959,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2003,, und im Naturschutzgebiet „Strußnig Teich“, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1979,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2003,, erlaubt.

  5. Absatz 5Das Aufsichtsorgan hat die Paragraphen 3, Absatz 3,, 15, 68, 69 Absatz 2 bis 5 und 70 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr. 21, zu beachten. Das Aufsichtsorgan hat zur Ausübung seiner Tätigkeit den kürzest möglichen Weg durch das Jagdgebiet zu nehmen und das Jagdgebiet nach Beendigung seiner Tätigkeit auf dem kürzest möglichen Weg wieder zu verlassen. Das Aufsichtsorgan darf seine Tätigkeit nur im Uferbereich in einer Entfernung von sechs Meter vom Ufer des Fischgewässers aus durchführen.

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2013

Gesetzesnummer

20000023

Dokumentnummer

LKT40008462