unzulässige Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel im Sinne des § 35 in unmittelbarer Nähe von Fischereirevieren unbefugt mit sich zu führen.unzulässige Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel im Sinne des Paragraph 35, in unmittelbarer Nähe von Fischereirevieren unbefugt mit sich zu führen.