Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Fischereigesetz-K-FG § 33a, Fassung vom 07.11.2025

Kärntner Fischereigesetz-K-FG § 33a

Kurztitel

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 62/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 33a

Inkrafttretensdatum

03.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-FG

Index

76 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 33 a,

Verhalten in Fischereirevieren

Es ist verboten:

  1. Litera a
    ohne im betreffenden Fischereirevier zur Ausübung des Fischfanges befugt zu sein, nicht verpackte und nicht als Reisegut zu befördernde Fanggeräte in Schiffen und anderen Wasserfahrzeugen mitzuführen oder deren Mitführen durch nicht befugte Angehörige oder Angestellte zu dulden oder solche Fanggeräte in Badeanstalten oder Wasserkraftanlagen zu halten;
  2. Litera b
    abseits von Wegen in der Nähe von Fischereirevieren nicht verpackte Fischereigeräte mit sich zu führen, ohne im betreffenden Fischereirevier zur Ausübung des Fischfanges befugt zu sein;
  3. Litera c
    unzulässige Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel im Sinne des Paragraph 35, in unmittelbarer Nähe von Fischereirevieren unbefugt mit sich zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010

Gesetzesnummer

20000023

Dokumentnummer

LKT40005833