Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Fischereigesetz-K-FG § 64, Fassung vom 31.12.2013

Kärntner Fischereigesetz-K-FG § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

13.04.2017

Abkürzung

K-FG

Index

76 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 64

Verfall von Gegenständen

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nicht weidgerechte Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel, mit denen eine strafbare Handlung nach diesem Gesetz begangen worden ist, für verfallen zu erklären. Solche Gegenstände sind auch dann für verfallen zu erklären, wenn sie nicht im Eigentum des Täters stehen, sondern diesem von einem Dritten überlassen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2017

Gesetzesnummer

20000023

Dokumentnummer

LKT40001794