§ 64Paragraph 64
Verfall von Gegenständen
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nicht weidgerechte Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel, mit denen eine strafbare Handlung nach diesem Gesetz begangen worden ist, für verfallen zu erklären. Solche Gegenstände sind auch dann für verfallen zu erklären, wenn sie nicht im Eigentum des Täters stehen, sondern diesem von einem Dritten überlassen worden sind.