§ 61Paragraph 61
Unabhängiger Verwaltungssenat
Über Berufungen gegen Bescheide nach den §§ 5 bis 9, 15 Abs. 3, 17 Abs. 1 und Abs. 2, 18, 19 Abs. 1, 44 Abs. 2 und Abs. 5, 45 Abs. 1 und 52 Abs. 5 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.Über Berufungen gegen Bescheide nach den Paragraphen 5 bis 9, 15 Absatz 3, 17, Absatz eins und Absatz 2, 18, 19, Absatz eins, 44, Absatz 2 und Absatz 5, 45, Absatz eins und 52 Absatz 5, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.