Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 127/1991
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
05.12.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
K-LWKG
Index
71 Landwirtschaftskammer
Text
§ 31
Bedeckung der Kosten für die Berufsvertretung
Soweit das Recht der Einhebung von Kostenbeiträgen nach § 30 lit. c für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer nicht schon durch gesetzliche Vorschriften geregelt ist, kann die Vollversammlung für bestimmte Tätigkeiten oder Verrichtungen unter Bedachtnahme auf den der Landwirtschaftskammer hiedurch erwachsenden Aufwand und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen die Einhebung von Kostenbeiträgen beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2011
Gesetzesnummer
20000016
Dokumentnummer
LKT40000393