Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998
§/Artikel/Anlage
§ 78
Inkrafttretensdatum
01.02.2015
Außerkrafttretensdatum
16.02.2023
Abkürzung
K-KStR 1998
Index
11 Organisation der Gemeindeverwaltung
Text
15. Abschnitt
Besorgung der Geschäfte der Stadt
§ 78Paragraph 78,
Der Magistrat
(1)Absatz einsDie Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen.
(2)Absatz 2Der Magistrat gliedert sich in Abteilungen und in das Kontrollamt. Eine weitere Unterteilung ist zulässig.
(3)Absatz 3Im Magistrat ist ein Archiv zur sicheren Aufbewahrung von Akten, Urkunden und Verhandlungsschriften zu führen. Sofern Daten bei der Stadt elektronisch vorhanden sind, darf dieses Archiv elektronisch geführt werden.
Im RIS seit
04.03.2015
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10000279
Dokumentnummer
LKT40010202