Landesrecht konsolidiert Kärnten: Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998 § 79, tagesaktuelle Fassung

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998 § 79

Kurztitel

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 104/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-KStR 1998

Index

11 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 79,

Leitung des Magistrates

  1. Absatz einsDer Bürgermeister ist der Vorstand des Magistrates. Ihm unterstehen die Bediensteten der Stadt.
  2. Absatz 2Unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Magistrates dem Magistratsdirektor. Er ist Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt.
  3. Absatz 3Der Magistratsdirektor muß ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrates sein. Dem Magistratsdirektor obliegt es, insbesondere für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang und für die Gesetzmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit im Geschäftsgang zu sorgen. Zum zweckentsprechenden Geschäftsgang gehören insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bediensteten. Der Magistratsdirektor hat ein den Anforderungen der Stadt angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.
  4. Absatz 4Der Magistratsdirektor ist vom Gemeinderat zu bestellen.
  5. Absatz 5Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Magistratsdirektors aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Magistrates einen Stellvertreter zu bestimmen.

Im RIS seit

09.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Gesetzesnummer

10000279

Dokumentnummer

LKT40017242

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1998/70/P79/LKT40017242