Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO § 27, Fassung vom 28.02.2027

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO § 27

Kurztitel

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 66/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 47/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-AGO

Index

11 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

7. Abschnitt
Stellung der Mitglieder des Gemeinderates

Paragraph 27

Pflichten

  1. Absatz eins,Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluß teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung hinsichtlich der Sitzungen des Gemeinderates nachzukommen, so hat es dies - ausgenommen bei unvorhersehbaren Ereignissen - dem Gemeindeamt unter Angabe des Grundes so rechtzeitig bekanntzugeben, daß die Einberufung eines Ersatzmitgliedes noch möglich ist.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das seine besonderen Pflichten (Absatz 2,) verletzt, schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen (Paragraph 31, Absatz eins, Litera c,) zum Erscheinen bei der nächsten Sitzung aufzufordern.
  4. Absatz 4,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die im Interesse der Gemeinde oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien die Geheimhaltung erfordern; sie erstreckt sich insbesondere auf Verhandlungsgegenstände, die in nichtöffentlichen Gemeinderatssitzungen oder in Ausschußsitzungen behandelt wurden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Enden des Mandates weiter.
  5. Absatz 5,Der Bürgermeister darf von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Die Entbindung des Bürgermeisters von der Verpflichtung zur Geheimhaltung obliegt dem Gemeindevorstand.

Im RIS seit

20.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

LKT40020349

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1998/66/P27/LKT40020349