(3)Absatz 3,Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das seine besonderen Pflichten (Abs. 2) verletzt, schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen (§ 31 Abs. 1 lit. c) zum Erscheinen bei der nächsten Sitzung aufzufordern.Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das seine besonderen Pflichten (Absatz 2,) verletzt, schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen (Paragraph 31, Absatz eins, Litera c,) zum Erscheinen bei der nächsten Sitzung aufzufordern.