Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO
§/Artikel/Anlage
§ 99
Inkrafttretensdatum
01.02.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
K-AGO
Index
11 Organisation der Gemeindeverwaltung
Text
§ 99Paragraph 99,
Aufhebung von Verordnungen
(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen aus dem Bereich der Landesvollziehung gleichzeitig mit der Kundmachung der Landesregierung elektronisch zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhören des Organes, das sie erlassen hat, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Bürgermeister gleichzeitig mitzuteilen.
Im RIS seit
03.03.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2023
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
LKT40010183