Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 11, Fassung vom 13.12.2024

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 11

Kurztitel

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 55/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

15.08.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-BO 1996

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 11,

Sonderbestimmungen für Belege

  1. Absatz einsBei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c sind dem Antrag nur die Belege nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a bis c anzuschließen.
  2. Absatz 2Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a und b sind dem Antrag als Belege auch skizzenhafte zeichnerische Darstellungen und eine Beschreibung anzuschließen, die hinsichtlich Lage, Größe und Form eine Beurteilung des Vorhabens ermöglichen.
  3. Absatz 3Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c sind der Antrag, die Beschreibung und die zeichnerischen Darstellungen in zweifacher Ausfertigung einzureichen, wenn als Behörde der Bürgermeister einzuschreiten hat.
  4. Absatz 4Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen.

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LKT40019705

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1996/62/P11/LKT40019705