Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 7, Fassung vom 06.11.2024

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 7

Kurztitel

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 55/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

15.08.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-BO 1996

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 7,

Mitteilungspflichtige Vorhaben

  1. Absatz einsMitteilungspflichtig sind:
    1. Litera a
      die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von
      1. Ziffer eins
        Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
      2. Ziffer 2
        zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;
      3. Ziffer 3
        Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2 m Höhe, auch wenn diese gemeinsam mit einer Sockelmauer gemäß Ziffer 4, ausgeführt werden; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der
        Z 5 bis zu 2,50 m Gesamthöhe;
      4. Ziffer 4
        Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe;
      5. Ziffer 5
        Stützmauern bis zu 1 m Höhe;
      6. Ziffer 6
        Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, wenn sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden, sowie dazugehörige Abdeckungen für das Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 2,5 m;
      7. Ziffer 7
        Senk- und Sammelgruben bis zu 40 m3 Rauminhalt;
      8. Ziffer 8
        baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (zB Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kioske, Stände, Buden);
      9. Ziffer 9
        Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m2 Gesamtfläche;
      10. Ziffer 10
        Gasanlagen, die einer Bewilligung nach dem Kärntner Gasgesetz – K-GG bedürfen;
      11. Ziffer 11
        Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 5 m Breite und 3,50 m Höhe;
      12. Ziffer 12
        für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen;
      13. Ziffer 13
        (entfällt)
      14. Ziffer 14
        (entfällt)
      15. Ziffer 15
        baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
      16. Ziffer 16
        Terrassen bis zu 40 m2 Grundfläche sowie Terrassenüberdachungen bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
      17. Ziffer 17
        einem überdachten Stellplatz pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird;
      18. Ziffer 18
        Verkehrsflächen bis zu 150 m2;
      19. Ziffer 19
        Notstromanlagen;
      20. Ziffer 20
        baulichen Anlagen, die erneuerbare Energie im Sinne von Paragraph eins a, Ziffer 5, K-ROG 2021 erzeugen oder elektrische Energie speichern.
    2. Litera b
      die Änderung von Gebäuden, soweit
      1. Ziffer eins
        sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile, ausgenommen statisch unbedenkliche Leitungsdurchbrüche bis zu einem lichten Durchmesser von 0,30 m, betrifft, wenn keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt;
      2. Ziffer 2
        es sich um den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden handelt;
      3. Ziffer 3
        es sich um einen statisch unbedenklichen Durchbruch einer Außenwand bis zu 2,5 m2 oder die Erweiterung eines bestehenden Durchbruches einer Außenwand bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 m2 handelt;
      4. Ziffer 4
        es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert werden;
      5. Ziffer 5
        es sich um die Anbringung einer Außendämmung handelt, wenn die äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert wird;
      6. Ziffer 6
        es sich um die Erneuerung eines Daches inklusive Errichtung eines Unterdaches handelt, wenn die äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert wird und keine tragenden Bauteile betrifft.
    3. Litera c
      der Abbruch von Gebäuden mit einer Kubatur bis zu 1000 m3, die nicht an eine bauliche Anlage eines anderen Grundstückes angebaut sind;
    4. Litera d
      die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, wenn das Vorhaben mit den in Litera a bis c angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;
    5. Litera e
      die Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die keine tragenden Bauteile betrifft und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder auf die äußere Gestaltung hat;
    6. Litera f
      die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinne des Paragraph 5, des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz;
    7. Litera g
      die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen im Nahbereich von bestehenden Grenzübergangsstellen zur Regelung, Lenkung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet sowie die Änderung der Verwendung in eine solche Anlage;
    8. Litera h
      die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zur Unterbringung von Personen im Sinne des Paragraph 2, des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG;
    9. Litera i
      Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages, ausgenommen eines baubehördlichen Auftrages, ausgeführt werden;
    10. Litera j
      Vorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden.
  2. Absatz 2Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis d, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, bedürfen gemäß Paragraph 6, einer Baubewilligung, wenn durch die Änderung die in
    Abs. 1 vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.
  3. Absatz 3Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis i müssen den Anforderungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera a,, b und d, Paragraph 17, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraphen 26 und 27 entsprechen. Vorhaben nach Absatz eins, Litera j, müssen den Anforderungen der Paragraphen 26 und 27 entsprechen.
  4. Absatz 4Vorhaben nach Absatz eins, sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer;
    2. Litera b
      den Energieausweis, wenn ein solcher nach Paragraph 44 d, K-BV auszustellen ist;
    3. Litera c
      eine kurze Beschreibung des Vorhabens;
    4. Litera d
      (entfällt)
    5. Litera e
      bei Vorhaben nach Absatz eins, Litera f, auch die Gründe der Änderung der Verwendung.
  5. Absatz 5Einer Mitteilung bedürfen die erneute Errichtung und der erneute Abbruch von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die nach ihrer Art regelmäßig errichtet und innerhalb bestimmter Frist abgebrochen werden, wenn
    1. Litera a
      die erstmalige Errichtung und der erstmalige Abbruch bewilligt wurden und
    2. Litera b
      mit der letzten Errichtung längstens vor drei Jahren begonnen wurde.
    Diese Vorhaben sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Bezeichnung der Bewilligung der erstmaligen Errichtung und des erstmaligen Abbruches zu enthalten. Diese Vorhaben müssen der Bewilligung und den Anforderungen der Paragraphen 26 und 27 entsprechen.

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LKT40019704

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1996/62/P7/LKT40019704