Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 8, Fassung vom 25.04.2022

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 8

Kurztitel

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.06.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-BO 1996

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 8,

Ortsbildschutz

  1. Absatz einsErgeben sich in einem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren Auffassungsunterschiede, ob durch das Vorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden, so haben sowohl der Bewilligungswerber als auch die Behörde - unter gleichzeitiger Verständigung des anderen Antragsberechtigten - das Recht, an die Ortsbildpflegekommission (Paragraph 11, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) mit dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens heranzutreten.
  2. Absatz 2Der Bewilligungswerber und die Behörde sind auf ihr Verlangen zur Sitzung der Ortsbildpflegekommission einzuladen und zu hören.
  3. Absatz 3Die Ortsbildpflegekommission hat das Gutachten zum ehestmöglichen Zeitpunkt, längstens aber binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages, zu erstellen und dem Bewilligungswerber und der Behörde zu übermitteln.

Im RIS seit

27.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LKT40015648

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1996/62/P8/LKT40015648