Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 6, Fassung vom 25.04.2022

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 6

Kurztitel

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-BO 1996

Index

95 Bauwesen

Text

2. Abschnitt
Vorhaben

Paragraph 6,

Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung:

  1. Litera a
    die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  2. Litera b
    die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  3. Litera c
    die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
  4. Litera d
    der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
  5. Litera e
    die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

Im RIS seit

27.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LKT40015646

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1996/62/P6/LKT40015646