2. Abschnitt
Vorhaben
§ 6Paragraph 6,
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung:
die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.