Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 30, Fassung vom 28.09.2020

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 80/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Abkürzung

K-BO 1996

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 30,

Bauleiter

  1. Absatz einsDer Bewilligungswerber hat zur Koordination und Leitung der Ausführung von bewilligungspflichtigen Vorhaben einen Bauleiter zu bestellen und diesen der Behörde vor Beginn der Ausführung des Vorhabens bekanntzugeben. Der Bauleiter muss gleichzeitig befugter Unternehmer im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, oder Sachverständiger sein.
  2. Absatz 2Der Bauleiter ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 29, Absatz eins und dafür verantwortlich, daß sämtliche Bestätigungen nach Paragraph 39, Absatz 2, vorgelegt werden. Er hat dafür zu sorgen, daß auf der Baustelle die Namen der ausführenden Unternehmer an wahrnehmbarer Stelle gut sichtbar angebracht werden.

Im RIS seit

13.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LKT40007758