Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 25, Fassung vom 28.09.2020

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 25

Kurztitel

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-BO 1996

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 25,

Nichtigkeit

  1. Absatz einsBaubewilligungsbescheide sind mit Nichtigkeit bedroht, wenn Paragraph 19, nicht eingehalten wurde durch
    1. Litera a
      eine Verletzung des Paragraph 13, Absatz 2, Litera a bis d;
    2. Litera b
      den Mangel einer entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße (Paragraph 17, Absatz 2, Litera a,);
    3. Litera c
      den Mangel einer entsprechenden Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung (Paragraph 17, Absatz 2, Litera b und c);
    4. Litera d
      die Festlegung von Abstandsflächen, die den Kärntner Bauvorschriften nicht entsprechen;
    5. Litera e
      eine sonstige Außerachtlassung eines Versagungsgrundes, wenn dadurch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen eintreten würde.
  2. Absatz 2Die Aufhebung von Baubewilligungsbescheiden, die gemäß Absatz eins, Litera a bis d mit Nichtigkeit bedroht sind, ist nur innerhalb von fünf Jahren ab deren Rechtskraft zulässig. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in diese Frist nicht einzurechnen. Wurde der Baubewilligungsbescheid gemäß Paragraph 52, der Bezirkshauptmannschaft nachweislich übermittelt, ist die Aufhebung nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Einlangen bei der Bezirkshauptmannschaft zulässig.

Im RIS seit

05.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2014

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LKT40009176