Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 8, Fassung vom 11.03.2016

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/1996

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

02.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Abkürzung

K-BO 1996

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 8,

Ortsbildschutz

  1. Absatz einsErgeben sich in einem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren Auffassungsunterschiede, ob durch das Vorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden, so haben sowohl der Bewilligungswerber als auch die Behörde - unter gleichzeitiger Verständigung des anderen Antragsberechtigten - das Recht, an die Ortsbildpflegekommission (Paragraph 11, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) mit dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens heranzutreten.
  2. Absatz 2Der Bewilligungswerber und die Behörde sind auf ihr Verlangen zur Sitzung der Ortsbildpflegekommission einzuladen und zu hören.
  3. Absatz 3Die Ortsbildpflegekommission hat das Gutachten zum ehestmöglichen Zeitpunkt, längstens aber binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrages, zu erstellen und dem Bewilligungswerber und der Behörde zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LKT12003782

Alte Dokumentnummer

N4199612255Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1996/62/P8/LKT12003782