Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 25, Fassung vom 30.06.2013

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

02.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

K-BO 1996

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 25,

Nichtigkeit

  1. Absatz einsBaubewilligungsbescheide sind mit Nichtigkeit bedroht, wenn Paragraph 19, nicht eingehalten wurde durch
    1. Litera a
      eine Verletzung des Paragraph 13, Absatz 2, Litera a bis d;
    2. Litera b
      den Mangel einer entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße (Paragraph 17, Absatz 2, Litera a,);
    3. Litera c
      den Mangel einer entsprechenden Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung (Paragraph 17, Absatz 2, Litera b und c);
    4. Litera d
      die Festlegung von Abstandsflächen, die den Kärntner Bauvorschriften nicht entsprechen;
    5. Litera e
      eine sonstige Außerachtlassung eines Versagungsgrundes, wenn dadurch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen eintreten würde.
  2. Absatz 2Die Aufhebung von Baubewilligungsbescheiden, die gemäß Absatz eins, Litera a bis d mit Nichtigkeit bedroht sind, ist nur innerhalb von fünf Jahren ab deren Rechtskraft - im Fall der Einbringung einer Vorstellug ab dem rechtskräftigen Abschluß des Vorstellungsverfahrens - zulässig. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in diese Frist nicht einzurechnen. Wurde der Baubewilligungsbescheid gemäß Paragraph 52, der Bezirkshauptmannschaft nachweislich übermittelt, ist die Aufhebung nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Einlangen bei der Bezirkshauptmannschaft zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2014

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LKT12003799

Alte Dokumentnummer

N4199612272Q