Akte der Vollziehung betreffend bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, soweit es sich nicht um die Bestimmung der Baulinie oder des Niveaus handelt (Art. 15 Abs. 5 B-VG);Akte der Vollziehung betreffend bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, soweit es sich nicht um die Bestimmung der Baulinie oder des Niveaus handelt (Artikel 15, Absatz 5, B-VG);