Kurztitel
Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 62/1996
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
02.09.1996
Außerkrafttretensdatum
31.05.2021
Abkürzung
K-BO 1996
Index
95 Bauwesen
Text
2. Abschnitt
Vorhaben
§ 6Paragraph 6,
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung:
die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2021
Gesetzesnummer
10000201
Dokumentnummer
LKT12003780
Alte Dokumentnummer
N4199612253Q