§ 24a
Verfahren für Komponenten von HochgeschwindigkeitsnetzenParagraph 24 a, <, b, r, /, >, fünf e, r, f, a, h, r, e, n, für Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen
Über einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für ein Vorhaben, das zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen im Sinne des § 42a Abs. 1 lit. e K-BV für die elektronische Kommunikation notwendig ist, ist innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages zu entscheiden.Über einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für ein Vorhaben, das zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen im Sinne des Paragraph 42 a, Absatz eins, Litera e, K-BV für die elektronische Kommunikation notwendig ist, ist innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages zu entscheiden.