Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 31/1991
§/Artikel/Anlage
§ 12a
Inkrafttretensdatum
20.02.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
K-LPG
Index
74 Pflanzen- und Tierzucht
Text
§ 12aParagraph 12 a,
Maßnahmen
(1)Absatz einsBei Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungsgemäß oder sachgemäß verwendet wurden oder gegen sonstige Verpflichtungen nach diesem Gesetz verstoßen wurde, dürfen die Aufsichtsorgane, unter einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist, die erforderlichen Maßnahmen zur Mangelbehebung anordnen, wie insbesondere
Verbote oder Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
ordnungsgemäße Entsorgung der Pflanzenschutzmittel gemäß den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002;
Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten;
Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen.
(2)Absatz 2Die nach Abs 1Absatz eins, angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (§ 1Paragraph eins,) unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit notwendig ist. Die Aufsichtsorgane dürfen auch eine unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Abs 1Absatz eins, anordnen. Die Kosten der Maßnahmen hat der Verfügungsberechtigte zu tragen.
(3)Absatz 3Die Aufsichtsorgane haben der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung (Abs 1Absatz eins,) nicht oder nicht innerhalb der festgelegten Frist nachgekommen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2009
Gesetzesnummer
10000134
Dokumentnummer
LKT40005208