§ 11Paragraph 11,
Einsatz anderer Verfahren, Verwendungsbeschränkungen
Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder einzelner Arten von Pflanzenschutzmitteln oder bestimmte Anwendungsarten gänzlich oder zeitlich oder gebietsweise zu verbieten, wenn der Einsatz anderer wirtschaftlich vertretbarer Verfahren im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes (§ 3 Abs. 1 lit. b) einen hinreichenden Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gegen Krankheit und Schädlinge gewährleistet oder wenn dies im Interesse des Bodenschutzes, des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist.Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder einzelner Arten von Pflanzenschutzmitteln oder bestimmte Anwendungsarten gänzlich oder zeitlich oder gebietsweise zu verbieten, wenn der Einsatz anderer wirtschaftlich vertretbarer Verfahren im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,) einen hinreichenden Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gegen Krankheit und Schädlinge gewährleistet oder wenn dies im Interesse des Bodenschutzes, des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist.