Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG § 11, Fassung vom 30.04.2012

Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 31/1991 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 38/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

20.02.1991

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Abkürzung

K-LPG

Index

74 Pflanzen- und Tierzucht

Text

Paragraph 11,

Einsatz anderer Verfahren, Verwendungsbeschränkungen

Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder einzelner Arten von Pflanzenschutzmitteln oder bestimmte Anwendungsarten gänzlich oder zeitlich oder gebietsweise zu verbieten, wenn der Einsatz anderer wirtschaftlich vertretbarer Verfahren im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,) einen hinreichenden Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gegen Krankheit und Schädlinge gewährleistet oder wenn dies im Interesse des Bodenschutzes, des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012

Gesetzesnummer

10000134

Dokumentnummer

LKT12001948

Alte Dokumentnummer

N4199111958Q