Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG § 12, tagesaktuelle Fassung

Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG § 12

Kurztitel

Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 31/1991 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 27/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

17.04.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-LPG

Index

74 Pflanzen- und Tierzucht

Text

Paragraph 12,

Überwachung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 11 sowie der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen
    1. Ziffer eins
      von beruflichen Verwendern und Verfügungsberechtigten sowie
    2. Ziffer 2
      von nicht beruflichen Verwendern im Fall eines begründeten Verdachts einer Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen,

jedenfalls aber nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen über die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, zu überwachen.

  1. Absatz eins aDie Landesregierung kann, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die dazu fachlich und organisatorisch in der Lage sind, Aufgaben bei der Überwachung der in Absatz eins, genannten Vorschriften, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, in ihrem Einvernehmen durch Verordnung übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung weggefallen sind.
  2. Absatz eins bIm Falle der Übertragung von Aufgaben ist die Überwachung nach den Dienstanweisungen der Landesregierung durchzuführen. Der Landesregierung
    1. Litera a
      sind die Prüfberichte gemäß Absatz 3, unverzüglich zu übermitteln;
    2. Litera b
      sind Maßnahmen gemäß Absatz 5, sowie Paragraphen 12 a und 12b unverzüglich mitzuteilen und
    3. Litera c
      ist Auskunft über alle im Rahmen der Überwachung gemachten Wahrnehmungen, die die Vollziehung dieses Gesetzes betreffen, zu erteilen.
  3. Absatz 2Die Verfügungsberechtigten haben den Überwachungsorganen
    1. Litera a
      alle zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
    2. Litera b
      in die Aufzeichnungen gemäß Artikel 67, Absatz eins, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, Einsicht zu gewähren sowie auf Verlangen Abschriften oder Kopien herstellen zu lassen;
    3. Litera c
      den Zutritt zu den Grundstücken, den Transportmitteln sowie Lagerräumen von Pflanzenschutzmitteln zu gestatten und die Entnahme von Proben von Boden, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln in einem zur Untersuchung unumgänglichen Ausmaß ohne Entgelt zu dulden und
    4. Litera d
      die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 3Die Überwachungsorgane haben über jede Amtshandlung einen Prüfbericht in der Form einer Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen; im Falle einer Probenahme ist der Ausfertigung ein Teil der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen.
  5. Absatz 4Die Überwachungsorgane haben sich auf Verlangen des Verfügungsberechtigten auszuweisen.
  6. Absatz 5Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Absatz 2, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Im RIS seit

23.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Gesetzesnummer

10000134

Dokumentnummer

LKT40012907