(2)Absatz 2Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme die mit der Festlegung des Gebietes als Kernzone verfolgten Ziele (§ 6 Abs. 1 Kärntner Nationalparkgesetz) weder abträglich beeinflußt, noch gefährdet werden.Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme die mit der Festlegung des Gebietes als Kernzone verfolgten Ziele (Paragraph 6, Absatz eins, Kärntner Nationalparkgesetz) weder abträglich beeinflußt, noch gefährdet werden.