Landesrecht konsolidiert Kärnten: Nationalpark Hohe Tauern § 7, Fassung vom 22.06.2021

Nationalpark Hohe Tauern § 7

Kurztitel

Nationalpark Hohe Tauern

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 74/1986 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2011

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

26.08.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

61 Natur- und Tierschutz

Text

Paragraph 7,

Ausnahmebewilligungen

  1. Absatz einsIn der Kernzone bedürfen folgende Maßnahmen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde:
    1. Litera a
      Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung;
    2. Litera b
      Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes des Nationalparks;
    3. Litera c
      Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;
    4. Litera d
      die Errichtung und Änderung von Alm-, Jagd- und Schutzhütten, soweit die Maßnahmen nach außen hin sichtbar sind;
    5. Litera e
      die Errichtung von Wegen, alpinen Steigen, Klettersteigen, Klettergärten, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige, mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen;
    6. Litera f
      die Errichtung von Anlagen zum Zwecke der Ver- und Entsorgung von Schutz- und Almhütten.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme die mit der Festlegung des Gebietes als Kernzone verfolgten Ziele (Paragraph 6, Absatz eins, Kärntner Nationalparkgesetz) weder abträglich beeinflußt, noch gefährdet werden.

Im RIS seit

05.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011

Gesetzesnummer

10000115

Dokumentnummer

LKT40006625

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1986/74/P7/LKT40006625