Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Buschenschankgesetz - K-BuG § 5, Fassung vom 04.10.2022

Kärntner Buschenschankgesetz - K-BuG § 5

Kurztitel

Kärntner Buschenschankgesetz - K-BuG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 46/1984 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 63/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

10.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-BuG

Index

81 Regelung von Wirtschaftstätigkeiten

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Ausübung des Buschenschankrechtes ist nur in der Zeit zwischen 9.00 und 23.00 Uhr gestattet; eine Verlängerung dieser Offenhaltezeit ist unzulässig.
  2. Absatz 2Bei Ausübung des Buschenschankrechtes dürfen nur Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, LAG, die üblicherweise in diesem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte sowie Schüler von landwirtschaftlichen Fachschulen und landwirtschaftlichen berufsbildenden höheren Schulen, die ihre im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika im landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschankberechtigten absolvieren, verwendet werden.
  3. Absatz 3Das Halten von Spielen, der Betrieb von Musik- und Spielautomaten und das Abhalten von Tanzveranstaltungen in den Ausschankräumen oder allfälligen sonstigen Betriebsflächen sind nicht gestattet.
  4. Absatz 4Buschenschankberechtigte haben während der Dauer des Ausschankes am Ausschanklokal eine Tafel mit dem Namen des Buschenschankberechtigten anzubringen. Zur Führung einer Bezeichnung wie „Bäuerliche Buschenschenke“ oder „Bäuerliche Buschenschank“ oder einer entsprechenden Bezeichnung sind ausschließlich Buschenschankberechtigte befugt.

Im RIS seit

07.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

10000101

Dokumentnummer

LKT40015744

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1984/46/P5/LKT40015744