Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kärntner Buschenschankgesetz - K-BuG
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 46/1984
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.08.1984
Außerkrafttretensdatum
31.07.2020
Abkürzung
K-BuG
Index
81 Regelung von Wirtschaftstätigkeiten
Text
§ 3Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankrechtes binnen vier Wochen nach dem Einlangen der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 68/2008, nicht gegeben sind und eine Bestätigung der Gemeinde nach § 2 Abs. 4 vorliegt.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankrechtes binnen vier Wochen nach dem Einlangen der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2008,, nicht gegeben sind und eine Bestätigung der Gemeinde nach Paragraph 2, Absatz 4, vorliegt. (2)Absatz 2Erläßt die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der vierwöchigen Untersagungsfrist keinen Bescheid, so ist der Anmeldende nach Ablauf dieser Frist berechtigt, das Buschenschankrecht im Rahmen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben auszuüben.
(3)Absatz 3Von der bescheidmäßigen Kenntnisnahme oder Untersagung der Ausübung des Buschenschankrechtes sind die Gemeinde des Ausschankortes, die Fachgruppe Gastronomie und die örtlich zuständige Bezirksstelle der Wirtschaftskammer Kärnten sowie die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu verständigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die genannten Stellen auch von jenen Anmeldungen in Kenntnis zu setzen, zu denen kein Bescheid erlassen wurde.
(4)Absatz 4Das Buschenschankrecht darf ohne Unterbrechung höchstens durch 12 Wochen und in einem Jahr an insgesamt höchstens 200 Tagen ausgeübt werden.
(5)Absatz 5Zwischen der Beendigung und dem Wiederbeginn des jeweiligen Ausschankes muss ein Zeitraum von mindestens zehn Tagen liegen.
(6)Absatz 6Abs. 5 gilt nicht, sofern die Beendigung des Ausschankes aufgrundAbsatz 5, gilt nicht, sofern die Beendigung des Ausschankes aufgrund
einer mehr als zweitägigen Krankheit des Buschenschankberechtigten oder
eines unvorhergesehenen, schwerwiegenden und den landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschankberechtigten schädigenden Ereignisses, insbesondere eines Brandes, oder eines eingetretenen Elementarereignisses, wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinenabgang im landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschankberechtigten
erfolgt.
(7)Absatz 7Die Unterbrechung des Ausschankes nach Abs. 6 ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe und Nachweis der Gründe und des Datums der Beendigung sowie des voraussichtlichen Wiederbeginns anzuzeigen. Der Wiederbeginn des Ausschankes sowie eine allfällige Änderung der bei der Anmeldung gemäß § 2 Abs. 2 bekanntgegebenen kalendermäßigen Ausschankzeit sind unverzüglich nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Änderung der bei der Anmeldung bekanntgegebenen kalendermäßigen Ausschankzeit gilt als zur Kenntnis genommen, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb von vier Wochen die Änderung wegen Nichtvorliegen eines Unterbrechungsgrundes im Sinne des Abs. 6 lit. a oder b mit Bescheid untersagt. Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.Die Unterbrechung des Ausschankes nach Absatz 6, ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe und Nachweis der Gründe und des Datums der Beendigung sowie des voraussichtlichen Wiederbeginns anzuzeigen. Der Wiederbeginn des Ausschankes sowie eine allfällige Änderung der bei der Anmeldung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, bekanntgegebenen kalendermäßigen Ausschankzeit sind unverzüglich nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Änderung der bei der Anmeldung bekanntgegebenen kalendermäßigen Ausschankzeit gilt als zur Kenntnis genommen, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb von vier Wochen die Änderung wegen Nichtvorliegen eines Unterbrechungsgrundes im Sinne des Absatz 6, Litera a, oder b mit Bescheid untersagt. Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2020
Gesetzesnummer
10000101
Dokumentnummer
LKT12000973
Alte Dokumentnummer
N4198414487Q