Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 27/1984
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
19.05.1984
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
K-SFG
Index
25 Staatsbürgerschafts-, Stiftungs- und Fondswesen
Text
§ 9Paragraph 9,
Stiftungssatzung
(1)Absatz einsDie Stiftungssatzung hat zu enthalten:
den Namen und den Sitz der Stiftung;
Angaben über das Stammvermögen der Stiftung;
Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Stiftungsgenüssen;
die Bezeichnung der Stiftungsorgane sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung;
die Erfordernisse gültiger Beschlüsse sowie Bestimmungen über die Vertretung der Stiftung und über die Form der Fertigung;
Bestimmungen über die Aufgaben der Stiftungsorgane sowie über die allfällige Zuerkennung von Vergütungen an diese;
Bestimmungen über die Verwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens.
(2)Absatz 2In der Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes nur dann vorgesehen sein, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser Körperschaft vorliegt.
(3)Absatz 3Die Stiftungssatzung ist der Behörde in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.
(4)Absatz 4Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Im Verfahren über die Genehmigung haben der Stifter und der Stiftungskurator Parteistellung.
(5)Absatz 5Die Genehmigung einer Stiftungssatzung darf nur versagt werden, wenn sie den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Bei letztwillig verfügten Stiftungen sind Abweichungen der Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung insoweit zulässig, als diese dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und zweckmäßig sind.
(6)Absatz 6Wird die Genehmigung einer Stiftungssatzung versagt, so hat der Stiftungskurator binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Versagungsbescheides eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
(7)Absatz 7Die Stiftung darf erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung der Stiftungssatzung ihre Tätigkeit aufnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014
Gesetzesnummer
10000097
Dokumentnummer
LKT12000913
Alte Dokumentnummer
N4198412552Q