Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG § 6, Fassung vom 01.04.2023

Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG § 6

Kurztitel

Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/1984

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-AWFG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 6,
Mitwirkung der Arbeiterkammer

  1. Absatz einsDie Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten kann von der Landesregierung mit der Entgegennahme der Förderungsanträge für einzelne oder sämtliche Förderungsmaßnahmen und deren Prüfung, aber auch mit der gesamten Durchführung einzelner oder sämtlicher Förderungsmaßnahmen betraut werden.
  2. Absatz 2Im Falle einer Übertragung von Aufgaben nach Absatz eins, an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten ist diese zu verpflichten, die Förderungsrichtlinien (Paragraph 3,) und die Förderungsgrundsätze (Paragraph 4,) entsprechend zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2016

Gesetzesnummer

10000096

Dokumentnummer

LKT12000900

Alte Dokumentnummer

N4198411642Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1984/49/P6/LKT12000900