(2)Absatz 2Im Falle einer Übertragung von Aufgaben nach Abs. 1 an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten ist diese zu verpflichten, die Förderungsrichtlinien (§ 3) und die Förderungsgrundsätze (§ 4) entsprechend zu beachten.Im Falle einer Übertragung von Aufgaben nach Absatz eins, an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten ist diese zu verpflichten, die Förderungsrichtlinien (Paragraph 3,) und die Förderungsgrundsätze (Paragraph 4,) entsprechend zu beachten.