Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG § 2, Fassung vom 01.08.2021

Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG § 2

Kurztitel

Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/1984

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-AWFG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 2,
Förderungsmaßnahmen

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat entsprechend den Zielsetzungen nach Paragraph eins, in den Förderungsrichtlinien (Paragraph 3,) festzulegen, welche Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes gesetzt werden.
  2. Absatz 2In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen vorzusehen:
    1. Litera a
      Förderung der Errichtung und des Betriebes von Lehrwerkstätten (Lehrecken), Lehrlingsheimen und Internaten;
    2. Litera b
      Wohnkostenzuschüsse für Lehrlinge;
    3. Litera c
      Förderung der Umschulung und Weiterbildung von Arbeitnehmern;
    4. Litera d
      Aufwandsentschädigung für Besucher berufsbildender und berufsfortbildender Veranstaltungen sowie Umschulungs- und Weiterbildungsveranstaltungen;
    5. Litera e
      Förderung bedürftiger Arbeitnehmerfamilien;
    6. Litera f
      Förderung der beruflichen Erwachsenenbildung im Arbeitnehmerbereich;
    7. Litera g
      Beihilfen zu Aufwendungen bei der Wohnraumbeschaffung;
    8. Litera h
      Förderung von Einrichtungen der Arbeitnehmerorganisationen;
    9. Litera i
      Beihilfen für Arbeitnehmer, denen erhöhte Aufwendungen zur Bewältigung der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz entstehen;
    10. Litera j
      Beihilfen, die Arbeitnehmern nach unverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes in besonderen Härtefällen eine Wiedereingliederung ins Berufsleben erleichtern;
    11. Litera k
      Förderung der Bereitschaft und der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine lebensbegleitende Weiterbildung von Beschäftigten und Nichtbeschäftigten unabhängig von ihrem Alter;
    12. Litera l
      Förderung der lebensbegleitenden Bildungs-, Berufs- und Karriereberatung;
    13. Litera m
      Förderung eines dezentralen bedarfsgerechten Weiterbildungsangebotes;
    14. Litera n
      Förderung der Entwicklung von Qualitätsstandards für eine ziel- und wirkungsorientierte Weiterbildung;
    15. Litera o
      Förderung spezifischer Weiterbildungsmaßnahmen für Zielgruppen mit besonderen Bedürfnissen (WiedereinsteigerInnen, gering Qualifizierte, Lehrlinge, ältere Arbeitnehmer, etc.).

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2016

Gesetzesnummer

10000096

Dokumentnummer

LKT12000896

Alte Dokumentnummer

N4198411638Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1984/49/P2/LKT12000896