Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG § 4, Fassung vom 23.07.2021

Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG § 4

Kurztitel

Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/1984

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-AWFG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 4,
Förderungsgrundsätze

  1. Absatz einsBei Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:
    1. Litera a
      eine Förderung kann nur auf Antrag gewährt werden;
    2. Litera b
      die Förderungsmittel sind so einzusetzen, daß die in Paragraph eins, Absatz eins, umschriebenen Ziele möglichst nachhaltig erreicht werden;
    3. Litera c
      die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse eines Förderungswerbers sind entsprechend zu berücksichtigen;
    4. Litera d
      auf Unterstützungen und Förderungen, die von anderen Seiten gewährt werden, ist Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Förderungsmaßnahmen dürfen nur gesetzt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Absatz 3Auf eine Gewährung von Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2016

Gesetzesnummer

10000096

Dokumentnummer

LKT12000898

Alte Dokumentnummer

N4198411640Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1984/49/P4/LKT12000898