Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG § 7a, tagesaktuelle Fassung

Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG § 7a

Kurztitel

Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/1984 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 71/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-AWFG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 7 a,
Datenschutzrechtliche Bestimmung

  1. Absatz einsDie Landesregierung und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten dürfen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der Förderung, für die Anweisung der Förderung sowie zu den Zwecken gemäß Absatz 4, folgende Daten und personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Förderungen nach diesem Gesetz beantragen, verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich natürlicher Personen: Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit, Personenstand, Beschäftigungsdaten, Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten des Dienstgebers, ausbildungsbezogene Daten, Daten bezüglich des Zeitraumes einer Elternkarenz, Einkommensdaten, Bankverbindung;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich juristischer Personen: Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten sowie Identifikationsdaten ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Sitz, Firmenbuchnummer, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung, Bankverbindung.
  2. Absatz 2Die Landesregierung darf Daten und personenbezogene Daten im Sinne des Absatz eins, in anonymisierter Form für statistische Zwecke sowie für Informationen der Förderungsnehmer über Förderungsangebote der Landesregierung verarbeiten.
  3. Absatz 3Die Landesregierung und die Kammer für Arbeiter und Angestellte haben die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Form von geeigneten organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung und die Kammer für Arbeiter und Angestellte haben Daten und personenbezogene Daten nach Absatz eins, nach Beendigung des Förderverfahrens zu löschen, es sei denn, eine längere Aufbewahrungsdauer ist zur Wahrung der Rechte des Landes insbesondere betreffend die allfällige Rückforderung von gewährten Förderungen, zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung sowie der Wirksamkeit der gewährten Förderungen oder zu Zwecken der Rechnungslegung erforderlich. Daten und personenbezogene Daten nach Absatz eins, sind jedoch spätestens nach sieben Jahren zu löschen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsdauer vorsehen.

Im RIS seit

04.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019

Gesetzesnummer

10000096

Dokumentnummer

LKT40012602