(4)Absatz 4Die Landesregierung und die Kammer für Arbeiter und Angestellte haben Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 nach Beendigung des Förderverfahrens zu löschen, es sei denn, eine längere Aufbewahrungsdauer ist zur Wahrung der Rechte des Landes insbesondere betreffend die allfällige Rückforderung von gewährten Förderungen, zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung sowie der Wirksamkeit der gewährten Förderungen oder zu Zwecken der Rechnungslegung erforderlich. Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind jedoch spätestens nach sieben Jahren zu löschen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsdauer vorsehen.Die Landesregierung und die Kammer für Arbeiter und Angestellte haben Daten und personenbezogene Daten nach Absatz eins, nach Beendigung des Förderverfahrens zu löschen, es sei denn, eine längere Aufbewahrungsdauer ist zur Wahrung der Rechte des Landes insbesondere betreffend die allfällige Rückforderung von gewährten Förderungen, zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung sowie der Wirksamkeit der gewährten Förderungen oder zu Zwecken der Rechnungslegung erforderlich. Daten und personenbezogene Daten nach Absatz eins, sind jedoch spätestens nach sieben Jahren zu löschen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsdauer vorsehen.