Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG § 9, Fassung vom 06.09.2026

Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG § 9

Kurztitel

Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 74/1977 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-LSiG

Index

27 Bundespolizei und Bundesgendarmerie

Text

Paragraph 9

Hundeverbotszonen

  1. Absatz eins,Die Gemeinde darf mit Verordnung Teile von öffentlichen Parkanlagen oder sonstige öffentlich zugängliche Erholungsflächen zu Hundeverbotszonen erklären, wenn dies im Hinblick auf die Bedürfnisse der sonstigen Benützer, insbesondere von Kindern, erforderlich ist. In Hundeverbotszonen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden; es ist weiters verboten, Hunde in Hundeverbotszonen hineinlaufen zu lassen.
  2. Absatz 2,Verordnungen nach Absatz eins, sind durch Tafeln kundzumachen und treten mit der Anbringung der Tafeln in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,) festzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Tafeln sind durch entsprechende, allgemein verständliche Symbole zu gestalten. Ihre Anbringung hat so zu erfolgen, dass sie leicht erkannt werden können. Die Landesregierung hat die Gestaltung der Symbole und nähere Bestimmungen über ihre Ausführung und Anbringung durch Verordnung festzulegen.

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2024

Gesetzesnummer

10000064

Dokumentnummer

LKT40009439

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1977/74/P9/LKT40009439