(1)Absatz eins,Die Gemeinde darf mit Verordnung Teile von öffentlichen Parkanlagen oder sonstige öffentlich zugängliche Erholungsflächen zu Hundeverbotszonen erklären, wenn dies im Hinblick auf die Bedürfnisse der sonstigen Benützer, insbesondere von Kindern, erforderlich ist. In Hundeverbotszonen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden; es ist weiters verboten, Hunde in Hundeverbotszonen hineinlaufen zu lassen.