(5)Absatz 5,Tiere, die in einer Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 angeführt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von Zoos oder von Berechtigten zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 gehalten werden dürfen oder von wissenschaftlichen Einrichtungen im Sinne des Abs. 3 erworben werden.Tiere, die in einer Verordnung der Landesregierung nach Absatz 2, angeführt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von Zoos oder von Berechtigten zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Sinne des Absatz 3, gehalten werden dürfen oder von wissenschaftlichen Einrichtungen im Sinne des Absatz 3, erworben werden.