Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG § 6, Fassung vom 31.08.2015

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG § 6

Kurztitel

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 143/1970

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.12.1970

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-CPG

Index

83 Fremdenverkehr (Fremdenverkehrsabgaben)

Text

2. Abschnitt
Bewilligung zur Errichtung

Paragraph 6 <, b, r, /, >, A, n, s, u, c, h, e, n,

Der Bewerber hat dem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung einen Lageplan im Maßstab 1:500, aus dem die Grenzen des Campingplatzes und die Lage der erforderlichen Einrichtungen ersichtlich sein müssen, in zweifacher Ausfertigung sowie den Nachweis seines Eigentumsrechtes an dem als Campingplatz in Aussicht genommenen Grundstück anzuschließen. Ist der Bewerber nicht selbst Eigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020

Gesetzesnummer

10000040

Dokumentnummer

LKT12000215

Alte Dokumentnummer

N4197012216Q