Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 § 38, Fassung vom 07.10.2023

Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/2019 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 34/2023

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

03.05.2023

Außerkrafttretensdatum

19.12.2024

Abkürzung

Bgld. RPG 2019

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 38,

Strafbestimmung

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 37, Absatz 10, ein Einkaufszentrum ohne Bewilligung errichtet, wesentlich erweitert, wesentlich ändert oder ein bestehendes Gebäude als Einkaufszentrum verwendet und diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält,
  2. Ziffer 2
    die in der Bewilligung gemäß Paragraph 37, Absatz 11, vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt oder sonst von der Bewilligung abweicht und diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält;
  3. Ziffer 3
    als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 Sitzung 1, fällt, der zuständigen Behörde Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken, die die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 4, verlangt, nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt.

Im RIS seit

09.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2024

Gesetzesnummer

20001224

Dokumentnummer

LBG40025551

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2019/49/P38/LBG40025551