(5)Absatz 5Die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von Supermärkten und Einkaufszentren gemäß Abs. 2 Z 2 ist nur zulässig, wenn sich diese in Ortskernlage einer Gemeinde befinden. Eine Ortskernlage besteht, wenn in einem verordneten Örtlichen Entwicklungskonzept gemäß § 26 ein Ortskern nach dem Stand der Technik abgegrenzt worden ist. Verfügt eine Gemeinde nicht über eine Ortskernabgrenzung in ihrem örtlichen Entwicklungskonzept gemäß § 26, so ist eine Ortskernlage gegeben, wenn der Standort alle folgenden Kriterien erfüllt:Die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von Supermärkten und Einkaufszentren gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn sich diese in Ortskernlage einer Gemeinde befinden. Eine Ortskernlage besteht, wenn in einem verordneten Örtlichen Entwicklungskonzept gemäß Paragraph 26, ein Ortskern nach dem Stand der Technik abgegrenzt worden ist. Verfügt eine Gemeinde nicht über eine Ortskernabgrenzung in ihrem örtlichen Entwicklungskonzept gemäß Paragraph 26,, so ist eine Ortskernlage gegeben, wenn der Standort alle folgenden Kriterien erfüllt:
der Standort ist an vier Seiten von ortskernrelevanten Baulandwidmungen (BW, BD, BG, BM, BfW) umgeben,
an mindestens drei Seiten der umgebenden ortskernrelevanten Baulandwidmungen besteht ein Hauptgebäude,
in max. 500 m Entfernung (Abstand von Grundgrenze zu Grundgrenze) befinden sich mindestens drei der folgenden zentrumsbildenden Einrichtungen: Gemeindeamt, Kirche, Schule, Kindergarten, Gastronomiebetrieb, Arzt,
die bestehenden Raumstrukturen im Nahbereich des Standortes bilden hinsichtlich Bebauungsform, Dichte und Nutzungsmischung ein charakteristisches Ortszentrum aus.
Der Nachweis, dass die Kriterien erfüllt sind, ist vom Projektwerber im Zuge des Bewilligungsverfahrens vorzulegen.