Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 § 53, tagesaktuelle Fassung

Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 § 53

Kurztitel

Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. RPG 2019

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 53,

Entschädigung

  1. Absatz einsWenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) die Bebauung eines im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, geeigneten Grundstückes verhindert wird und dadurch eine Wertminderung entsteht, die für die Betroffene oder den Betroffenen eine unbillige Härte darstellt, ist ihr oder ihm auf ihren oder seinen binnen einem Jahr nach Kundmachung des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) einzubringenden Antrag von der Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu gewähren.
  2. Absatz 2Eine unbillige Härte liegt vor, wenn vor dem Zeitpunkt der Kundmachung der beabsichtigten Aufstellung des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) oder vor der Meldung der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) im Vertrauen auf die Rechtslage nachweisbar Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes aufgewendet worden sind.
  3. Absatz 3Die Entschädigung ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Anhörung wenigstens einer oder eines beeideten Sachverständigen durch Bescheid festzusetzen. Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
  4. Absatz 4Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, anzuwenden.

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Gesetzesnummer

20001224

Dokumentnummer

LBG40021162