Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Landessicherheitsgesetz § 20, Fassung vom 07.08.2024

Burgenländisches Landessicherheitsgesetz § 20

Kurztitel

Burgenländisches Landessicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 30/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.05.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. LSG

Index

4020 Sicherheitspolizei

Text

Paragraph 20,

Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde

  1. Absatz einsDie Gemeinde kann, soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anderer Personen erforderlich ist, allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen und/oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden und/oder dass sie einen Maulkorb tragen müssen. Diese Anordnungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
  2. Absatz 2Die Leinen- und/oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (zB bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
    2. Ziffer 2
      ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20001216

Dokumentnummer

LBG40020811